NACHSPIELZEIT

Wahlausschuss & Co.

Kurz vor dem Start in die neue Saison wirft auch die anstehende Mitgliederversammlung des VfB ihre Schatten voraus. Insbesondere die im Juli veröffentlichten Satzungsänderungsanträge der „Satzungsinitiative VfB“ sind dabei im Gespräch. Einige der Themen, die mit diesen Anträgen adressiert werden, müssen definitiv angegangen und verbessert werden. Ebenso wie es der Verein kürzlich auf Twitter/X formuliert hat, begrüßen daher auch wir – Oliver Benz und ich – dieses Engagement.

Allerdings sehen wir bei diesen Anträgen noch deutlichen Diskussionsbedarf. Wir haben daher ein Schreiben formuliert, dass wir dem VfB haben zukommen lassen und das wir nachfolgend dokumentieren. Darin nehmen wir uns der Satzungsänderungsanträge an, gehen auf die unserer Meinung nach enthaltenen Diskussionspunkte ein und formulieren alternative Vorschläge.

Wir wählen dabei bewusst diesen Weg und haben bis dato auf eigene Anträge verzichtet, weil es für diese sehr grundlegenden Satzungsänderungen unserer Meinung nach einer deutlich breiteren Diskussion bedarf. Unsere Hoffnung ist, dass es damit gelingt, eine solche Diskussion in Gang zu bringen und am Ende eine möglichst optimale und zukunftsfähige Lösung für unseren VfB steht. Oliver und ich stehen jederzeit für einen Austausch bereit!

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.


An das Präsidium des VfB Stuttgart 1893 e.V.
An den Vereinsbeirat des VfB Stuttgart 1893 e.V.
An die Satzungskommission des VfB Stuttgart 1893 e.V.

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten uns bezüglich der in der Satzung vorhandenen Zirkelbezüge an Sie und die Mitglieder wenden, um aus unserer Sicht weitere wichtige Denkanstöße für die interne und externe Diskussion zu liefern.

Mit diesem Schreiben möchten wir explizit ein Gesprächsangebot an den Vereinsbeirat, genauer gesagt an die Satzungskommission, und die Initiatoren der „Satzungsinitiative VfB“ unterbreiten. Dass die Satzungskommission gute und sinnvolle Vorschläge erarbeitet hat, zeigen die vom Präsidium auf Vorschlag der Satzungskommission bereits eingebrachten Anträge.

Wir, die Unterzeichnenden, stellen ganz klar folgende Zielsetzungen in den Mittelpunkt der folgenden Ausführungen:

  • Abschaffung der Zirkelbezüge in der Satzung
  • Stärkung der direkten Demokratie durch Aufwertung der Mitgliederversammlung als satzungsgemäß höchstes Organ des e.V.
  • Schaffung eines transparenten und nachvollziehbaren Wahlsystems

Die aktuell vorliegenden Änderungsanträge der „Satzungsinitiative VfB“ erfüllen unserer Einschätzung nach keinen der oben genannten Punkte vollständig, sondern manifestieren vielmehr ein Abhängigkeitsverhältnis der Organisationsstrukturen innerhalb unseres Vereins. Bevor wir unsere Vorschläge darstellen, möchten wir darlegen, warum die o.g. Anträge hierfür nicht vollständig geeignet sind.

Zunächst folgen unsere Anmerkungen zum Wahlausschuss, wie ihn die o.g. Initiative vorsieht, hierzu zitieren wir wie folgt aus dem veröffentlichten Satzungsänderungsantrag:

Der aus 9-11 Mitgliedern bestehende Wahlausschuss soll wie folgt besetzt werden:
Der Wahlausschuss besteht aus bis zu elf Mitgliedern und wird für die Dauer von vier Jahren wie folgt besetzt:

  • der/dem Vorsitzenden des Vereinsbeirats
  • der/m Abteilungsleiter*in, der größten Vereinsabteilung
  • der/m Abteilungsleiter*in einer weiteren Abteilung des VfB Stuttgart 1893 e.V., welche/r von
    den Abteilungsleitungen der anderen Abteilungen in den Wahlausschuss gewählt wird
  • sechs durch die Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern, welche zum Zeitpunkt der Wahl das 25. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens fünf Jahren Mitglied des VfB
    Stuttgart 1893 e.V. sind
  • Zusätzlich zu den o.a. Mitgliedern können die Fan-Vertreter im Fan-Ausschuss des VfB
    Stuttgart 1893 e.V. zwei Vertrauenspersonen entsenden, welche zum Zeitpunkt der Entsendung das 25. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens fünf Jahren Mitglied des VfB Stuttgart 1893 e.V. sind und nicht selbst Fan-Vertreter des Fan-Ausschusses sind.
Quelle: vfb-satzung.de / Stand 04.08.2023

Um die Problematik an diesem Vorschlag zu sehen, muss man sich anschauen, welche Vertreter direkt von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die nicht von der Mitgliederversammlung, also dem höchsten Organ unseres Vereins, gewählten Vertreter haben wir durchgestrichen:

  • der/dem Vorsitzenden des Vereinsbeirats
  • der/m Abteilungsleiter*in, der größten Vereinsabteilung
  • der/m Abteilungsleiter*in einer weiteren Abteilung des VfB Stuttgart 1893 e.V., welche/r von
    den Abteilungsleitungen der anderen Abteilungen in den Wahlausschuss gewählt w
    ird
  • sechs durch die Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern, welche zum Zeitpunkt der Wahl das 25. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens fünf Jahren Mitglied des VfB
    Stuttgart 1893 e.V. sind
  • Zusätzlich zu den o.a. Mitgliedern können die Fan-Vertreter im Fan-Ausschuss des VfB
    Stuttgart 1893 e.V. zwei Vertrauenspersonen entsenden, welche zum Zeitpunkt der Entsendung das 25. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens fünf Jahren Mitglied des VfB Stuttgart 1893 e.V. sind und nicht selbst Fan-Vertreter des Fan-Ausschusses sind

Einzig die sechs Mitglieder, die auf der Hauptversammlung gewählt werden, repräsentieren den direkten demokratischen Willen der Mitgliederversammlung.

Der Vorsitzende des Vereinsbeirats wird zwar in der Funktion als Vereinsbeirat von der Mitgliederversammlung gewählt, allerdings findet die Wahl des Vorsitzenden innerhalb des Vereinsbeirats statt.

Laut Lizensierungsordnung der DFL (Anlage 3 / Richtlinien für die Ausgestaltung und Durchführung des Club-Fan-Dialogs) ist der Club verpflichtet, einen „Club-Fan-Dialog“ einzurichten. Diese Einrichtung ist auch in unserer Satzung als „Kann-Regelung“ in § 17 Abs. 7 verankert, ist jedoch kein mit weiteren Befugnissen ausgestaltetes Gremium, wobei hier die Vorgaben der DFL das Mindestmaß an Beteiligung regeln. Unter diesen Voraussetzungen wäre es einem Präsidium möglich, einen willkürlich und nach eigenem Ermessen besetzten Fanausschuss einzusetzen, welcher dann zwei nicht durch die Mitgliederversammlung legitimierte Mitglieder in den Wahlausschuss entsenden kann. Selbst bei der aktuellen Regelung1] mit Wahlen der Vertreter auf den Regionalversammlungen, kann es durch die fehlende Pflicht zur Mitgliedschaft im Verein dazu kommen, dass Nicht-Mitglieder Teilnehmer des Wahlausschusses festlegen können. Somit wäre potenziell eine Einflussnahme auf Vorgänge des e.V. von Nicht-Mitgliedern möglich, was auch eine negative Auswirkung auf die Souveränität der Mitgliederversammlung haben könnte. Zudem ist der Fanausschuss primär für Belange der Fans zuständig und kein Sprachorgan der Mitglieder.

Die Abteilungsleiter werden von der jeweiligen Abteilungsversammlung gewählt. Diese Abteilungsleiter erhalten nach §2 Abs. 5 unserer Satzung Budgets und Weisungen vom Präsidium („Die Abteilungen sind an Weisungen des Präsidiums gebunden.“), sollen nach dem vorliegenden Vorschlag aber unabhängig und im Interesse des Vereins handeln. Durch diese Regelung wird der von den Antragstellern angemahnte Anschein der Klüngelei sogar innerhalb der Satzung manifestiert. Eventuell Entscheidungen des Präsidiums oder der im Wahlausschuss vertretenen Abteilungsleiter können im Nachhinein immer als Gefälligkeit gewertet werden, auch wenn hier keine Beeinflussung stattgefunden hat. Ohnehin haben wir hier einen zusätzlichen Abteilungsleiter im Wahlausschuss, dessen Wahl nur durch die Gesamtheit der Abteilungsleiter legitimiert ist. Darüber hinaus ist es nicht schlüssig, welchen Mehrwert die Position einer Abteilungsleiter:in in einem Wahlausschuss liefern soll, da die Mitglieder des Wahlausschusses eine für den Gesamtverein bestmögliche Kandidatenaufstellung ermöglichen sollten. Gerade die Nominierung der Präsidiumsmitglieder nimmt hier enormen Einfluss, wobei hier die Auswahl der besten Kandidaten an oberster Stelle stehen sollte.

Ebenso verhält es sich bei dem Vorsitzenden des Vereinsbeirats, dieser hat unserer Einschätzung nach sowohl das Problem, dass er als Teilnehmer des Wahlausschusses Informationen über Kandidaten zum Vereinsbeirat erhält, als auch im Wahlausschuss mit Abteilungsleitern sitzt, deren mit dem Präsidium abgestimmte Budgets er zusammen mit dem gesamten Vereinsbeirat freigibt. Auch hier kann jede Handlung der Beteiligten im Nachgang als eine Gefälligkeit gewertet werden. Oder anders gesagt: Es darf niemals eine Person aus den Gremien dem Wahlausschuss angehören, über deren mögliche Kandidatur in genau diesem Ausschuss entschieden wird.

Als einen Widerspruch zum Ausbau der direkten Demokratie innerhalb unseres Vereins, aber auch der Stärkung der Mitgliederrechte, sehen wir die in den Anträgen 4-6 eingebrachten Amtszeitbegrenzungen und lehnen diese daher ab.

Aus unserer Sicht ist nicht nur der demokratische Mehrwert dieser Maßnahme fraglich, vielmehr hält diese den Mitgliedern sogar ein elementares Recht vor: Nämlich die freie Entscheidung für Kandidaten auf einen Posten in einem Gremium. Wenn ein Mitglied mit der Arbeit einer gewählten Person zufrieden ist, so muss jederzeit die Möglichkeit bestehen, diese Person bei entsprechender Kandidatur wählen zu können. Sollte man nicht zufrieden sein, so hat man das Recht auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung für eine andere Person zu stimmen oder kann sogar einen entsprechenden Abwahlantrag stellen.

In einem Statement schreibt die Initiative insbesondere über die Begrenzung der Amtszeit der Präsidiumsmitglieder, dass viele Menschen den Wunsch nach einem „ewigen Präsidenten“ hätten. Wir glauben vielmehr, dass es der Wunsch nach Kontinuität ist, die auch schon in anderen Vereinen der Bundesligen positive Effekte hatte. Kontinuität manifestiert sich sicherlich in der inhaltlichen Arbeit, ist aber oft auch von Personen abhängig. Hier das Wirken von Mitgliedern der Gremien künstlich zu begrenzen, kann auch dazu führen, dass mit den Personalwechseln Brüche entstehen, die sich letzten Endes negativ auf den Verein auswirken.

Die Mitgliederversammlung hat sich vor wenigen Jahren mit einer überwältigenden Mehrheit für das Recht des Präsidenten auf eine Aufstellung zur Wiederwahl ausgesprochen. Im Zuge der Satzungsüberarbeitung sollte darüber nachgedacht werden, ob eine solche Wiederaufstellung für Amtsinhaber auch für den Vereinsbeirat infrage kommt. Um trotz dieser Maßnahme den Mitgliedern eine breite Auswahl an Kandidaten präsentieren zu können (z.B. durch Auswahl durch den Wahlausschuss), wäre es hier sinnvoll, bis zu drei Kandidaten für jede zu besetzende Position zuzulassen. Hierdurch würden bei einer Kandidatur von Amtsträgern jeweils bis zu zwei Gegenkandidaten bereitstehen können, in der aktuellen Fassung wäre dies nur ein Gegenkandidat. Hierdurch kann gleichzeitig eine Amtsträger bestätigt, als auch neue Kandidaten präsentiert werden, damit die Mitgliederversammlung aus einer Vielzahl an Kandidaten frei wählen kann.

Nicht zuletzt kann die Aussicht auf eine erneute Kandidatur und mögliche Wiederwahl motivierend auf alle Gremienmitglieder wirken, die jeweiligen Aufgaben bestmöglich zu erledigen und so die Chance auf eine Wiederwahl zu erhöhen. Oder anders gesagt: Wenn das Ende einer Amtszeit festgeschrieben ist, besteht die Gefahr, dass sich die Gremien zu „lame ducks“ entwickeln und dort nur noch gebremster Fortschritt erarbeitet wird.

Die Verlängerung der Amtszeiten sehen wir ebenfalls kritisch, da hierdurch der Mitgliederversammlung das Recht entzogen wird, alle Amtsinhaber über einen gleichen Zeitraum zu bewerten und nach 4 Jahren, im Rahmen einer ordentlichen Mitgliederversammlung, eine Entscheidung treffen zu können. Zudem kann die einmalige Angleichung durch eine frühzeitige Beendigung von Amtszeiten jederzeit wieder notwendig werden, hier könnte man in eine endlose Spirale geraten, welche wieder die Übersichtlichkeit reduziert.

Ein möglicher Lösungsansatz

Die in der obenstehenden Grafik dargestellte Systematik schafft es, die Festlegung des Wahlausschusses zu 100 % an die Mitgliederversammlung zu koppeln. Das hierfür zu Grund gelegte Wahlsystem wird schon in anderen Vereinen seit einigen Jahren erfolgreich praktiziert.

Ein Vorschlag für einen basisdemokratischen Wahlausschuss könnte wie folgt aussehen:

Der Wahlausschuss besteht aus 9 Personen, welche folgende Voraussetzungen zu erfüllen haben:

  • Vollendung des 25. Lebensjahres
  • Eine zum Zeitpunkt der Wahl mindestens 5-jährige und ununterbrochene Mitgliedschaft im VfB Stuttgart 1893 e.V.
  • Keine ehrenamtliche und/oder bezahlte Tätigkeit innerhalb des VfB Stuttgart 1893 e.V. oder der VfB Stuttgart 1893 AG, samt Tochtergesellschaften
  • Mindestens drei formlose Unterstützungsschreiben von Mitgliedern, die alle
    vorgenannten Voraussetzungen erfüllen
  • Der Nachweis über eine kumuliert mindestens 5 Jahre ausgeübte Tätigkeit in Vereinen, Parteien oder sonstigen gesellschaftlich relevanten Vereinigungen
  • Eine abgeschlossene Berufsausbildung oder abgeschlossenes Studium

Bewusst setzen wir hier die Anforderungen an Mitglieder des Wahlausschusses höher, als es die Satzungsinitiative tut. Damit soll sichergestellt werden, dass die jeweiligen Bewerber auch über Mindestqualifikationen verfügen, die für dieses wichtige Amt notwendig sind. Die Wahl der Mitglieder des Wahlausschusses erfolgt durch Listenwahl. Die formelle Eignung der Kandidaten kann aufgrund der leichten Nachweisbarkeit durch „Hard-Facts“ durch einen vom Verein beauftragten Justiziar erfolgen. Für jedes zu wählende Mitglied können maximal drei Bewerber zugelassen werden. Sollte die Zahl der Bewerber die zur Verfügung stehenden Listenplätze überschreiten, entscheidet das Los. Hierbei spielt auch die barrierefreie Umsetzbarkeit einer größeren Wahlliste in digitalen oder analogen Wahlverfahren eine Rolle. Sollte dies keine Schwierigkeit darstellen, könnte man auch alle Bewerber:innen, die die formalen Voraussetzungen erfüllen, zulassen.

Die Vorstellung der Bewerber erfolgt in den Vereinsmedien (Vereinszeitschrift, Online-Auftritt) in kurzer schriftlicher Form und nach alphabetischer Sortierung.

Um eine maximale Unabhängigkeit des Wahlausschusses zu erreichen, schlagen wir außerdem vor, dass dessen Mitglieder keinerlei repräsentative Aufgaben außerhalb des eng begrenzten Aufgabengebietes für den VfB wahrnehmen und außerdem auch keinerlei gesonderte Privilegien vom Verein erhalten (z.B. kostenfreier Zugang zu Spielen, Einladungen in den Businessbereich etc.). Nicht davon betroffen ist die Nutzung der Infrastruktur des VfB (z.B. Besprechungsräume, Videokonferenzsysteme etc.). Unserer Hoffnung nach soll alleine die Ausfüllung des Amtes an sich alleinige Motivation für eine Mitarbeit in diesem Ausschuss sein.

Weitergehende Regelungen

Um dem Wahlausschuss die nötigen Einblicke in die Arbeit der Gremien zu geben und die Bewertung von Anforderungen und benötigten Fähigkeiten durchführen zu können, sind mindestens ein Mal jährlich die Mitglieder des Wahlausschusses zu einer Sitzung des Vereinsbeirats einzuladen. Dem Wahlausschuss steht es zudem jederzeit frei, Anfragen und Einschätzungen der Mitglieder des Vereinsbeirats einzuholen.
Ebenso wäre es wichtig, vonseiten des Vereins auf die Paarbildung bei den Präsidiumsmitgliedern einzugehen. Es ist einerseits wichtig, dass die Mitgliederversammlung durch möglichst geringe Vorsortierung frei wählen kann, andererseits muss der Vereinsbeirat auch darauf achten, dass die Zuständigkeiten innerhalb des Vereins (Sport, Finanzen …) durch die jeweiligen Kandidaten bestmöglich ausgefüllt werden können. Hier wäre ein ähnliches Vorgehen wie bei der Wahl der Vereinsbeiräte denkbar, bei denen die Fähigkeiten und Erfahrungen der Bewerber in die Auswahl einbezogen werden und am Ende die Mitgliederversammlung entscheidet.

Schlussbemerkungen

Wir hoffen, dass es den Organen und der Satzungskommission gelingt, den Austausch zwischen den Vereinsmitgliedern, den Antragstellern und bestehenden Gremien voranzutreiben, damit wir als Mitglieder zusammen eine optimale Lösung für die Ausgestaltung der Satzung finden können. Da sicherlich alle Mitglieder das Ziel haben deren Beteiligung zu stärken und gute Ansätze haben, sollte hier eine Vermittlung kein Problem darstellen. Gerade für solche Fälle gibt es die Satzungskommission, welche hier als erster Ansprechpartner sicher auch beratend und unterstützend tätig sein kann.

Da diese Satzungsänderungen eine massive Auswirkung auf die demokratischen Mechanismen innerhalb des Vereins darstellen, ist eine ausreichende Debatte und Diskussion dieser Änderungen im Vorfeld sinnvoll und stellt einen basisdemokratischen Akt dar! Möglicherweise wäre es daher auch sinnvoll, sich die notwendige Zeit für eine gemeinsame Erarbeitung einer zukunftsfähigen Lösung zu nehmen, und einen Antrag erst im kommenden Jahr zur Abstimmung auf der Mitgliederversammlung zu stellen.

Oliver Benz & Ron Merz


Anmerkung:

1] Mit „der aktuellen Regelung“ ist §17 Abs. 7 der Satzung gemeint, da hier festgeschrieben ist, dass das Präsidium dem Fanausschuss eine GO gibt. Diese Regelung bietet die Möglichkeit die GO seitens Präsidium zu ändern und auch die Regularien der Wahl zu verändern.

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